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Vereinssatzung

Satzung des SchwarzLichtGestalten e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1)      Der Verein führt den Namen "SchwarzLichtGestalten e.V.".

(2)      Er hat seinen Sitz in Osnabrück.

(3)      Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4)      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung von Kunst und Kultur. Hierbei wird der Zweck insbesondere durch die Umsetzung von Veranstaltungen gefördert, welche verschiedene Kunstformen wie Musik, darstellende Künste, Schauspielerei, Tanz, Performance, Theater, Kunsthandwerk und Bühnenbildnerei in sich vereinen.

Des Weiteren setzt der Verein sich das Ziel, bestmöglich nachhaltig zu arbeiten, dies transparent zu machen und öffentlich zu kommunizieren.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Planung, Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Seminaren und Workshops verwirklicht. 

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (vgl. §§ 51 ff. AO).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)      Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2)      Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder durch Mitteilung per E-Mail an die im Impressum der Webseite des Vereins genannte Kontaktadresse einzureichen.

In jedem Fall soll die Aufnahmeerklärung mindestens den Aufnahmeantrag, Name und Adresse des Antragstellers enthalten. Die Aufnahme erfolgt, wenn mindestens ein Mitglied des Vereinsvorstandes diese schriftlich bestätigt.

Der Vorstand entscheidet innerhalb eines Monats über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung, dass der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Eine Mitgliedschaft auf Probe ist zulässig. Sie beginnt mit der schriftlichen Mitteilung, dass der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat. Sie endet mit Ablauf von 24 Stunden nach eben dieser schriftlichen Mitteilung. Eine Weiterführung der Mitgliedschaft auf Probe nach der Probezeit ist nicht möglich. Möchte das Mitglied auf Probe eine längere Mitgliedschaft, so hat es einen regulären Mitgliedsantrag zu stellen. Die Beitragshöhe der Mitgliedschaft auf Probe wird nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (Beitragsordnung), der die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträgen regelt, festgelegt.

(3)      Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses des Vereinsvorstandes (die beschlossene Beitragsordnung ist der Satzung als Anlage beigefügt), der die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit müssen mindestens zwei Vorstandsmitglieder der Beitragsordnung zustimmen. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung bekanntgegeben.

(4)      Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod.

(5)      Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

(6)      Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, diesen zuwiderhandelt oder trotz einmaliger Mahnung mit dem Jahresbeitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung einlegen. Über die Berufung wird in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand,

  2. die Mitgliederversammlung,

  3. der Kassenwart.

 

§ 6 Der Vorstand

(1)      Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(2)      Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

(3)      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit berufen. Hierfür bedarf es einer 2/3-Mehrheit. Er bleibt bis zur Abberufung und Bestellung des neuen Vorstandes durch die Mitgliederversammlung oder den eigenen Rücktritt im Amt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

(4)      Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

(5)      Vorstandssitzungen finden quartalsweise mindestens ein Mal statt sowie darüber hinaus, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Sie können in Person oder auf digitalem Wege stattfinden. Für die Einladung zur Vorstandssitzung ist der Vorstandsvorsitzende zuständig. Die Einladung muss keinen bestimmten Formerfordernissen genügen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Die Tagesordnung muss bei der Einladung zur Sitzung nicht mitgeteilt werden.

(6)      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

(7)      Vorstandsfremde Personen können zu Vorstandssitzungen zugelassen werden, wenn der Vorstand hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt.

(8)      Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1)      Die Mitgliederversammlung tagt, so oft es erforderlich ist. Sie ist jedoch mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2)      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags und auf schriftliche Berufung tagen.

(3)      Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine Einladung per E­ Mail ist zulässig.

(4)      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

(5)      Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet zudem über

  1. Aufgaben des Vereins,

  2. Wahl und Abwahl des Vorstandes,

  3. Stand und Planung der Arbeit,

  4. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

  5. Mitgliedsbeiträge durch Erlass der Beitragsordnung und Änderungen der Beitragsordnung,

  6. Satzungsänderungen,

  7. Auflösung des Vereins.

(6)      Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

(7)      Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8)      Über die Beschlüsse und - soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich - über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

 

§ 8 Der Kassenwart

(1) Die Aufgaben des Kassenwarts umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. Führung der Vereinskasse,

  2. Abwicklung des Zahlungsverkehrs,

  3. Berichte über Finanz- und Vermögenslage,

  4. Erstellung der Steuererklärung,

  5. Einnahmen- und Ausgabenverwaltung.

(2) Wenn es infolge grober Fahrlässigkeit zu Unstimmigkeiten in der Buchführung oder Fehlbeständen in der Vereinskasse kommt, so kann der Kassenwart abberufen werden. Der Kassenwart kann auch in Fällen, in denen das Vertrauensverhältnis durch Handlungen des Kassenwarts nachhaltig gestört ist und es regelmäßig auch nicht zu erwarten ist, dass es wiederhergestellt werden kann, abberufen werden. Hierbei ist es ohne Belang, ob der Kassenwart pflichtwidrig oder schuldhaft gehandelt hat.

Ebenso ist unerheblich, ob dem Verein bereits ein Schaden entstanden ist.

(3)      Der Kassenwart wird vom Vorstand gewählt. Hierfür genügt eine einfache Mehrheit. 

(4)      Die Amtszeit des Kassenwarts beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

(5)      Der Vorstand kann einen geeigneten Kandidaten bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch beauftragen, die Aufgaben des Kassenwarts zu übernehmen. Es genügt die einfache Mehrheit. Der Vorstand hat hierbei zu protokollieren, weshalb eine kommissarische Übernahme des Amtes notwendig ist.

 

§ 9 Aufwandsersatz

(1)      Mitglieder - soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden - und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.

(2)      Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.

(3)      Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

 

§ 10 Satzungsänderung

(1)      Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.

(2)      Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen; die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind entsprechend § 7 Ziff. (8) der Vereinssatzung vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 12 Auflösung des Vereins 

(1)      Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2)      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

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